Satzung

Satzung des Vereins Jugendhilfe Stadt und Land e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:

  1. Der Verein trägt den Namen Jugendhilfe Stadt und Land e.V.
  2. Er hat den Sitz in Rostock und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Ziel des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Jugendlichen und die Durchführung von Projekten der Jugendhilfe, Jugendberufshilfe und Beschäftigungsmaßnahmen in der Hansestadt Rostock. dem Landkreis Rostock und in anderen Gebietskörperschaften.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Projekte der Berufsfrühorientierung
  • Projekte für lebens-, arbeitswelt- sowie für schul- und familienbezogene Jugendsozialarbeit
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Benachteiligung Jugendlicher
  • Förderung von Angeboten in der Jugendarbeit für soziale Integration
  • Angebote für Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen
  • Sozialpädagogische Einzel- und Gruppenangebote

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten:
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Mitgliedern durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung: Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung per Post oder E-Mail an die beim Verein hinterlegte Post- bzw. E-Mail-Adresse.
  5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  2. Beratung über den Stand und Planung der Arbeit
  3. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Ausnahme vgl. § 9).
  3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen ausschließlich offen durch Handheben.
  4. Jede Mitgliederversammlung kann gemäß § 32 BGB auf Beschluss des Vorstandes in Präsenz, in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden. Der Vorstand teilt dies in der Einladung den Mitgliedern mit.

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens
    - Vorsitzenden / Vorsitzender
    - stellvertretende Vorsitzende / stellvertretender Vorsitzender
  2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und überträgt die Geschäfte einem oder mehreren Vertretern als Geschäftsführung nach § 30 BGB mit folgenden Hauptaufgaben:
    • Einhaltung und Sicherung der allgemeinen Betriebsführung
    • Sicherung der Liquiditätslage (kurzfristig, langfristig)
    • Sicherung der Ertragslage / Umsatzlage
  3. Der Vorstand behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
    Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter 1 genannten Personen.
    Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt
    • Vorsitzende/Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende / stellvertretender Vorsitzender
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  6. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Ziele des Vereins zu verwirklichen, die laufenden Geschäfte zu führen. Haushaltspläne und jährliche Bilanzen zu erstellen und Satzungsänderungen zu beschließen, soweit sie gesetzlich zur Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus vom Finanzamt gefordert werden.
  7. Der Vorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu führen und das Eigentum und Vermögen des Vereins zu überwachen.
  8. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  10. Der Vorstand tritt in Präsenz, in virtueller oder hybrider Form zusammen.

 

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.
    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliedsversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

§ 11 Vergütung und Aufwendungsersatz im Verein

  1. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins kann den Mitgliedern des Vorstandes für die Erledigung der Vorstandsarbeit die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins haben gegen Vorlage der Einzelnachweise gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Aufwendungsersatz i.S.d. §§ 27 Abs. 3, 670 BGB i.V.m. EStG in der jeweils gültigen Fassung. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz unterliegt einer Ausschlussfrist von 3 Monaten, beginnend mit seiner Entstehung. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in Abstimmung mit dem Finanzamt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere für die Durchführung von Projekten der Jugendhilfe, Jugendberufshilfe und Beschäftigungsmaßnahmen, verwenden kann.
  3. Über die konkrete Empfängerkörperschaft entscheidet die Mitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 6.
  4. Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

 

Rostock, 20.09.2023

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